Jugendordnung des TuS 07 Liedberg e.V.
Stand: 9. September 2021
Durch die Jugendordnung werden die besonderen Belange der Jugend des Vereins geregelt.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des TuS 07 Liedberg e.V. sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Vereinsjugend sind insbesondere:
1. Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
2. Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung
3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung
4. Außerfachliche Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule
5. Zeitgemäße Jugendpflege
6. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
7. Pflege internationaler Verständigung
§ 3 Organe
Organe der Jugend des TuS 07 Liedberg e.V. sind:
Die Jugendversammlung
Der Jugendvorstand
§ 4 Die Jugendversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie besteht aus den Jugendlichen des Vereins und dem Jugendvorstand, sowie den gewählten oder berufenen Vertretern der Vereinsjugend.
Sie findet auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder aufgrund eines Beschlusses des Jugendvorstands mit einer Einladungsfrist von vier Wochen statt.
Die Jugendversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Jugendversammlung wird von einem Mitglied des Jugendvorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Die Einberufung zu allen Jugendversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge in Textform oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Jugendvorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern der Vereinsjugend schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Jugendvorstand spätestens am 15. Januar des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Eine Jugendversammlung kann vom Jugendvorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der jugendlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragt wird.
Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands
b. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstands
c. Entlastung des Jugendvorstands
d. Wahl und Abwahl des Jugendvorstands
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Wahl der Jugenddelegierten zu den Bünden und Verbänden etc., zu denen der Verein Delegiertenrecht hat
Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an der Jugendversammlung teilnehmen.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Jugendordnung können mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die getroffenen Änderungen werden bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
Jedes anwesende Mitglied der Vereinsjugend ist mit Vollendung des 7. Lebensjahres in der Jugendversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum Vorstand ist es mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über Jugendversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 5 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:
dem 1. Jugendwart / der 1. Jugendwartin
dem 2. Jugendwart / der 2. Jugendwartin (Jugendgeschäftsführer/in)
dem 3. Jugendwart / der 3. Jugendwartin
je einem weiblichen und männlichen Jugendvertreter (Jugendsprecher/in), die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Der 1. und 2. Jugendwart/in vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen gemeinsam. Sie sind Mitglieder des erweiterten Vorstands des Vereins.
Sollten keine Personen gewählt werden, die die Jugend im erweiterten Vorstand vertreten, kann der geschäftsführende Vorstand des Vereins die Jugendvertreter für den erweiterten Vorstand benennen. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins bestimmt ebenfalls die Jugenddelegierten zu Veranstaltungen anderer Organisationen, falls diese nicht durch die Jugendversammlung gewählt wurden.
Die Mitglieder des Jugendvorstands werden von der Jugendversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstands im Amt. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Als Jugendvorstandsmitglieder können zusätzlich auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
Scheidet ein Jugendvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der verbleibende Jugendvorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendvorstands finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstands ist vom Jugendwart eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Ausschüsse bilden.
§ 6 Inkrafttreten
Die vorstehende Jugendordnung wurde am 9. September 2021 von der Jugendversammlung beschlossen und findet mit Beschlussfassung Anwendung.
Korschenbroich-Liedberg, 9. September 2021
1. Vorsitzender: Michael Hermanns
2. Vorsitzender: Thomas Eicker
1. Jugendwart: Markus Drohen
